Vaterrechte

Die Vaterrechte wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert.

Unverheirateten Vätern stehen in Zukunft mehr Elternrechte zu - so unter anderem das Recht auf gemeinsame Sorge. Laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Juli 2010 können jetzt auch unverheiratete Väter das Sorgerecht ohne Zustimmung der Kindesmutter erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt war dies nur möglich, wenn beide Elternteile eine entsprechende Sorgeerklärung unterzeichneten oder die Kindesmutter ihr Einverständnis anderweitig signalisierte. Bis dahin konnte dieses Anrecht nur dann dem Vater zugesprochen werden, wenn es der Mutter entzogen oder die Zustimmung durch das Familiengericht beim Amtsgericht ersetzt wurde.

Leider kam es nur in wenigen Fällen zu einer gemeinsamen Wahrnehmung des Elternrechts auf gemeinsame Sorge. Die Vaterrechte wurden vielfach nur auf das Zahlen von Alimenten beschnitten. Die meisten Mütter wollten das gemeinsame Sorgerecht, vielleicht auch aus Bequemlichkeitsgründen, nicht teilen. Einige Mütter gaben auch einfach keine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab. Der Kindesvater hatte keinerlei Möglichkeiten, dagegen vorzugehen, da dies vom Gesetzgeber nicht vorgesehen war. Nur dann, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorlag, konnten die Väter auf ihren Vaterrechten beharren und den Antrag auf gemeinsame oder alleinige Sorge stellen.

Natürlich (beziehungsweise zum Glück) lag in den meisten Fällen keine Kindeswohlgefährdung vor.

Dies hatte jedoch auch zur Folge, dass der Kindesvater seine Vaterrechte nicht einklagen konnte. Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem oben genannten Beschluss entschieden, dass die bisherige, gesetzliche Regelung bezüglich der Vaterrechte verfassungswidrig ist. Sie stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Vaterrechte dar, der nicht gerechtfertigt ist. Die Vaterrechte wurden bisher hinter die Rechte der Kindesmutter gesetzt, ohne dass das Kindeswohl gefährdet war. Laut diesem Beschluss stellt auch die bisherige Regelung, dass die Alleinsorge auch nur bei Zustimmung der Kindesmutter auf den Vater übertragen werden kann, nach Meinung der Bundesrichter einen gesetzlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Vaterrechte dar.

Bis zur Verabschiedung und dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes kann jeder Vater vor dem Familiengericht des Amtsgerichtsbezirkes, in dem die Kindesmutter wohnt, einen „Antrag auf gemeinsame Sorgeerklärung“ stellen. In diesem Antrag sollte unter anderem stehen, dass er in der Lage und willens ist, zum Wohl des Kindes das Elternrecht gemeinsam mit der Kindesmutter auszuüben. Eventuell sollte er auch erwähnen, dass er sich zur Bewältigung von Konflikten bereit erklärt, gemeinsam mit der Mutter, vielleicht aber auch erst einmal nur allein, eine Familienberatung aufzusuchen. Die Adressen der Familienberatungsstellen sind beim Jugendamt erhältlich. Als Druckmittel gegen die Kindesmutter ist dieser Antrag keinesfalls geeignet. Dies wird der Richter, der die Sache verhandelt und entscheidet, schnell durchschauen und ihn entsprechend abweisen. Streitigkeiten sollten vor den Augen der Kinder nicht stattfinden. Zudem sollte der gerade abwesende Elternteil auch nicht in einem schlechten Licht dargestellt werden.

Sofern es dem Kindeswohl nicht schadet, muss das gemeinsame Sorgerecht durch das zuständige Familiengericht angeordnet werden. Die Kindesmutter kann ihr Einverständnis nicht mehr verweigern. In Zukunft wird das Leben des Kindes von Mutter und Vater gleichermaßen geprägt sein, was in den allermeisten Fällen von Vorteil ist.

Wer seine Vaterrechte einfordert, hat in Zukunft Mitspracherecht bei folgenden Angelegenheiten respektive Entscheidungen:

Aufenthaltsrecht

Die Kindesmutter hat nicht mehr die Möglichkeit, mit dem Kind ohne Rücksprache mit dem Vater an einen anderen Wohnort zu ziehen. Zu den Vaterrechten gehört jetzt, dass er diese Entscheidung durch das Gericht unter dem Gesichtspunkt prüfen kann, ob dadurch das Kindeswohl gefährdet ist. Auch dann, wenn das Kind ein Ausweispapier benötigt, muss die schriftliche Zustimmung des Kindesvaters eingeholt werden. Auch das gehört zu seinen Vaterrechten.

Informationsrecht zu schulischen und gesundheitlichen Belangen

Zu den Vaterrechten gehört es auch, dass er mitentscheiden darf, welche Schule das Kind besuchen soll oder ob eventuell auch ein Schulwechsel angezeigt erscheint. Zugleich darf er auch darauf bestehen, das Zeugnis einsehen zu können und über den Leistungsstand des Kindes informiert zu werden. Auch die Termine an den Elternsprechtagen darf er wahrnehmen, genauso darf er auch schulische Veranstaltungen besuchen. Auch dies gehört zu seinen Vaterrechten, die er nach Absprache mit der Kindesmutter wahrnehmen kann. Bestenfalls besuchen die Eltern solche Veranstaltungen gemeinsam.

Bislang erhielt der Vater auch von Ärzten kaum Informationen über den Gesundheitszustand des Kindes. Dies ist jetzt anders. Zu seinen Vaterrechten gehört über den Gesundheitszustand des Kindes informiert zu werden. Vor Operationen, selten angewandten Therapiemaßnahmen und Impfungen muss seine schriftliche Einverständniserklärung eingeholt werden. Erfolgt dies nicht, werden seine Vaterrechte verletzt. Er kann dagegen gerichtlich vorgehen.

Recht auf Vermögenssorge

Wenn der Vater bislang auf einem separaten Konto Geld für sein Kind angespart hatte, durfte nur die Mutter über das Konto verfügen. Dies hat sich aufgrund der neuen Rechtsprechung grundlegend geändert. Heutzutage gehört es zu den Vaterrechten, dass auch diese das Konto für ihren Nachwuchs verwalten können.

Religiöse Erziehung

Auch im Bereich der religiösen Erziehung darf der Kindesvater mitentscheiden, ob das Kind einer Konfession angehören soll, und wenn ja - welcher. Zu religiösen Feiern, wie beispielsweise der Taufe, der Konfirmation und der Kommunion muss er ebenfalls eingeladen werden. Dadurch kann - und sollte er auch - seine Vaterrechte wahrnehmen.

Stand: 21.05.2012