Fotos

Dass schon das Fotografieren an sich und in besonderem Maße die Veröffentlichung eines Fotos nicht immer ohne Weiteres erlaubt ist, wissen nur wenige.

Dem schrankenlosen Fotografieren und Veröffentlichen stehen oft Persönlichkeits-, Urheber- und Eigentumsrechte entgegen. Diese Rechte werden teilweise schon durch das bloße Herstellen eines Fotos verletzt - sprich: bereits das Drücken auf den Auslöseknopf kann rechtliche Folgen haben. Das gilt besonders für Fotos, die eine Person zum Gegenstand haben - das allgemeine Persönlichkeitsrecht spielt hier eine entscheidende Rolle. Dieses Recht erlaubt grundsätzlich nur dann das Herstellen eines Fotos und eine öffentliche Verbreitung, wenn der Betroffene zustimmt.

Die Zustimmung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert: Sie kann vorher (Einwilligung) oder nachher (Genehmigung) erteilt werden. Sind Minderjährige Motiv eines Fotos, muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeholt werden. Wenn der oder die Jugendliche 14 Jahre oder älter ist, muss auch er oder sie selbst zustimmen.

Jugendliche können also nicht ohne ihre Eltern zustimmen.

Das Gleiche gilt für die Nutzung der Fotos, denn hier ist das Recht an der eigenen Persönlichkeit besonders betroffen: Für eine eventuelle Veröffentlichung muss also ebenfalls ein wirksames Einverständnis vorliegen. Oft lässt sich aus der Zustimmung zum Fotografieren auch allgemein ein Einverständnis für die Nutzung des Fotos herleiten, so lange sich diese Nutzung in einem Rahmen bewegt, der dem normalen Maß entspricht - also Nutzungen in einem Ausmaß, mit dem der Fotografierte üblicherweise rechnen kann.

Wenn die Nutzung jedoch in einem erhöhten Maß das Persönlichkeitsrecht berührt, muss auch dazu explizit eine wirksame Zustimmung eingeholt werden. Das gilt besonders für Nutzungen, mit denen der Fotografierte nicht rechnen musste. Einige Beispiele: Werbung, Aufnahme des Fotos in eine Datenbank, Veröffentlichung mit einem herabwürdigendem oder sexuellem Bezug, aber auch die Bearbeitung und Verfremdung des aufgenommenen Fotos oder die Weitergabe von Rechten an dem Foto an Dritte.

Für alle diese Verwendungen - die im Allgemeinen nicht zu erwarten sind - gilt: Ein konkret auf die Art der Verwendung der Fotografie bezogenes Einverständnis muss vorliegen.

Sonst liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Empfehlenswert - aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit - ist die schriftliche Abfassung einer (möglichst detaillierten) Einwilligung oder Genehmigung. Dies hat insbesondere für denjenigen einen Vorteil, der Fotos verwerten will - ihn trifft nämlich im Streitfall die Beweislast für das Vorliegen einer Erlaubnis. Als praktisch für Fotografen hat sich die Archivierung der schriftlichen Erlaubnis mit dem entsprechenden Bildmaterial erwiesen.

„Model Releases“ werden in der Foto-Branche Modelverträge genannt. Diese weisen auch Erklärungen in Bezug auf Nutzungen auf, wobei die Wendung „Verzichtserklärung“ wegen ihrer Unklarheit vermieden werden sollte. Als rechtssichere Bezeichnungen mit entsprechenden inhaltlichen Bestimmungen haben sich „Mitwirkendenvertrag“ und „Einwilligungserklärungen“ - jeweils mit detaillierten Angaben - erwiesen.

Manchmal muss eine Einwilligung aber nicht ausdrücklich erfolgen.

Wenn sich aus dem Umständen des Fotografierens ergibt, dass derjenige, der Objekt des Fotos ist, einer Verbreitung zustimmt, liegt eine konkludente Einwilligung vor. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich ein Model für die Aufnahme eines Fotos entlohnen lässt - natürlich nur, so lange die Veröffentlichungsart nicht völlig ungewöhnlich ist.

Eine stillschweigende Duldung jedoch ist keine Einwilligung.

Der Widerruf einer bereits erteilten Einwilligung ist auch in Bezug auf Fotos möglich. Es ist aber nicht so, dass eine schriftlich erteilte Zustimmung wiederum nur schriftlich widerrufen werden kann. Deshalb sollten schon in der schriftlichen Einwilligung die Modalitäten eines Widerrufs festgelegt werden - zum Beispiel auch für diesen die Schriftform zu verlangen. Grundsätzlich können wichtige Gründe für einen Widerruf dann angenommen werden, wenn sich in den Lebensverhältnissen der fotografierten Person gewichtige Veränderungen ergeben haben.

Abgeschwächt ist das Persönlichkeitsrecht bei Prominenten, die freiwillig ihr Privatleben zum Gegenstand des öffentlichen Interesses machen. Auch bei Personen der Zeitgeschichte - die in einem Zusammenhang mit wichtigen Ereignissen stehen - muss das Persönlichkeitsrecht auch in Bezug auf das Herstellen und die Nutzung von Fotos zurück stehen. Hier gilt, dass das öffentliche Interesse an einer umfassenden Berichterstattung den Individualrechten der Betroffenen vorgeht.

Eine Einwilligung ist ebenfalls nicht notwendig, wenn eine fotografierte Person thematisch nicht im Mittelpunkt des Fotos steht, sondern nur zu dessen „Randgeschehen“ gehört.

Dies gilt zum Beispiel für Landschaftsaufnahmen oder Fotos von Gebäuden. Hier ist für eine schwächere Gewichtung des Rechts auf die eigene Persönlichkeit ausschlaggebend, dass die Person erkennbar in den Hintergrund des Motivs tritt. Die Person darf dabei auch nicht erkennbar sein. Für die Erkennbarkeit genügt allerdings schon, dass die Umstände - nicht nur die sichtbaren Gesichtszüge - eine sichere Identifizierung ermöglichen. Das gleiche gilt für Veranstaltungen, bei denen die Person selbst nicht den Mittelpunkt des Fotos ausmacht, indem sie gegenüber der thematisch im Fokus stehenden Veranstaltung als Ganzes nicht hervorgehoben wird.

Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass die Beeinträchtigung des Rechts auf die eigene Persönlichkeit durch Fotos ein sehr sensibles Rechtsgut darstellt, das entsprechend hoch von den Gerichten bewertet wird. An Ausnahmen von der Einwilligunsvoraussetzung werden deshalb von der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt.

Stand: 15.05.2012